Verkehrsrecht

 

Gegenstand der Mandatsbearbeitung sind folgende Fälle:

- außergerichtliche Schadensregulierung
- Schadensersatz und Schmerzensgeldklagen
- Verteidigung in Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrsstrafsachen

Wie leicht kann es passieren, dass Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt werden. Oder dass Sie eine oder mehrere Ihnen zustehenden Schadenspositionen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung aus Unkenntnis nicht geltend machen. Soweit Sie außerdem körperliche Schäden davon getragen haben, steht Ihnen in der Regel zusätzlich ein Schmerzensgeldanspruch auch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu.

Es empfiehlt sich aus der Komplexität der Materie heraus in diesen Fällen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor (Verkehrsunfall wurde zu 100 % vom Gegner verursacht) gehören die Kosten für die anwaltliche Inanspruchnahme ebenfalls zum Schaden, der Ihnen vom Gegner, sprich der gegnerischen Haftpflichtversicherung, zu ersetzen ist. Folglich entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

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Nach einem Verkehrsunfall haben Sie Anspruch auf Ersatz der:

1. Reparaturkosten

Bei einer Fahrzeugreparatur haben Sie grundsätzlich das Recht, diese in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Sie müssen sich nicht auf billigere „Freie Werkstätten“ verweisen lassen. Ebenso sind die immer wieder Anlass zu Streit gebenden Verbringungskosten zu ersetzen. Darunter versteht man die Kosten der Verbringung des Kfz von der Fachwerkstatt zur Lackiererei und zurück.

Sie können selbstverständlich ihr Kraftfahrzeug auch einer Reparatur zuführen, wenn es einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat aber der Wiederbeschaffungsaufwand um nicht mehr als 130 % überschritten wird ( siehe auch nachfolgenden Punkt 2.).

Natürlich haben Sie auch dass Recht auf Gutachtensbasis abzurechnen. Generell braucht ein Unfallschaden nicht repariert zu werden, es kann vielmehr auch auf Basis fiktiver Reparaturkosten abgerechnet werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass kein Anspruch auf Ersatz der dann nicht angefallenen Mehrwertsteuer besteht.

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2. Wiederbeschaffungskosten

Wird gutachterseitig ein technischer Totalschaden bzw. ein wirtschaftlicher Totalschaden (und Reparaturkosten > 130 % des Wiederbeschaffungsaufwandes) festgestellt, so wird generell nur der Wiederbeschaffungswert ersetzt. Dieser Wiederbeschaffungswert errechnet sich aus dem vom Gutachter festgelegten Kosten einer Ersatzbeschaffung (anderes gleichwertiges Kfz) abzgl. Restwert (= Wert des verunfallten Kraftfahrzeuges).

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3. Gutachterkosten

Nach einem Unfallschaden ist zu empfehlen das Kraftfahrzeug durch Sachverständige begutachten zu lassen. Die Begutachtung eines Kraftfahrzeuges muss jedoch auch im Rahmen der Schadensminderungspflicht notwendig sein, diesbezüglich ist zu beachten, dass die Beauftragung eines Sachverständigen im Bagatellbereich (Unfallschaden < 715,81 €; nach BGH Urt. vom 30.11.2004) nicht notwendig ist. Bei Schäden im Bagatellbereich empfiehlt sich der Nachweis der Schadenshöhe mittels eines Kostenvoranschlages der Fachwerkstatt.

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4. Mietwagenkosten

Der Unfallgeschädigte hat Anspruch auf Ersatz der Kosten eines aus Anlass des Unfallgeschehens angemieteten Mietwagens. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass mit dem Mietwagen zumindest eine Strecke von rund 20 km bis 30 km täglich zurückzulegen ist. Anderenfalls kann seitens des Versicherungsunternehmens eingewendet werden, dass man sich auf billigerem Wege (Gebrauch eines Taxis) verweisen lassen müsse.

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5. Nutzungsausfall

Nimmt der Geschädigte Abstand von der Anmietung eines Mietersatzwagens, so kann er Nutzungsausfall für sein Kraftfahrzeug beanspruchen. Dieser Nutzungsausfall beträgt z.B. für einen VW Golf 1,6 ; 77 kW; bei einem Alter bis zu 5 Jahren, 38,00 € kalendertäglich. Bei einem Alter über 5 Jahren 34,00 €.

Ein Anspruch auf „Nutzungsausfallentschädigung“ besteht für die Dauer der Reparatur bzw. für die Wiederbeschaffungsdauer.

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6. Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Unfallschadensabwicklung

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat generell die gegnerische Haftpflicht-versicherung die Kosten eines mit der Unfallschadensabwicklung betrauten Rechtsanwalts als Schadensposition zu übernehmen.

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7. Allgemeine Unkostenpauschale

Diese wird in Höhe von 20 - 25 € ohne Nachweis als Entschädigung für die aus Anlass des Verkehrsunfalls entstandenen Aufwendungen (Telefonkosten, Fahrtkosten) gewährt.

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